Satzung
Satzung
Satzung der Nachhaltigen Schülergenossenschaft Kauflust Haarentor der Schule BBS Haarentor (Stand 08.10.2020)
§ 1 Name
1. Der vollständige Name der Schülergenossenschaft lautet: Kauflust Haarentor
2. Die Schülergenossenschaft hat ihren Sitz an der BBS Haarentor, Ammerländer Heerstraße 33 – 39, 26129 Oldenburg.
§ 2 Zweck und Gegenstand
1. Zweck der Schülergenossenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder durch aktive Mitarbeit in der Genossenschaft. In die Genossenschaft gehen die bereits existierenden Schülerfirmen der Berufsfachschulen und die Berufseinstiegsschule als einzelne Geschäftsbereiche ein.
2. Gegenstand des Geschäftsbetriebes ist/sind u. a.:
- Herstellung und Verkauf von Dekorationsmaterial
- Kauf und Weiterverkauf von Weinen
- Kauf und Weiterverkauf von Produkten eines italienischen Bauernhofes
- Herstellung und Verkauf von Eigenproduktionen
- Catering
- Durchführung von schulbezogenen Verkaufsaktionen
3. Zur Erfüllung der Aufgaben setzt die Genossenschaft ihre Mitglieder ein. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
4. Betriebliche Gewinne sollen nur mit Methoden des nachhaltigen Wirtschaftens erzielt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Schülergenossenschaft können werden:
- Schülerinnen und Schüler der BBS Haarentor
- Andere Personen, die mit der Schule oder Schülergenossenschaft in Verbindung stehen (Lehrerinnen und Lehrer, Kooperationspartner, Personen des öffentlichen Lebens usw.)
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und ausdrückliche Zulassung durch den Vorstand.
§ 3b Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt grundsätzlich zum Ende des Schuljahres. Sie muss schriftlich erklärt werden und mindestens einen Monat vor Ende des Schuljahres erfolgen.
- Sofern Schüler*innen aus den in §2 Abs.1 Satz 2 erwähnten Klassen ausscheiden, endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf.
§ 4 Mitglieder
§ 4a Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Schülergenossenschaft in Anspruch zu nehmen, die Einrichtungen zu nutzen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen.
Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
§ 4b Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
2. Mitglieder müssen nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung handeln.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, innerhalb seiner Kompetenzen sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat bei deren Aufgaben zu helfen und sie zu unterstützen.
4. Jedes Mitglied muss einen Geschäftsanteil erwerben.
5. Das Geschäftsguthaben je Anteil beträgt 1,00 EUR und ist innerhalb von vier Wochen nach Beitritt bzw. Zeichnung einzuzahlen.
6. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nicht.
§ 5 Organe der Schülergenossenschaft
Die Organe der Schülergenossenschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat und
3. die Mitgliederversammlung
§ 5a Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Schülergenossenschaft und vertritt sie nach außen. Damit ist der Vorstand für den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes verantwortlich.
2. Der Vorstand besteht möglichst aus jeweils einem Mitglied der in § 2 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Klassen und mindestens einer Lehrkraft, die auch Mitglied der Schülergenossenschaft sein muss. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
3. Die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der in §2 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Klassen werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Lehrkräfte werden von der Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist jeweils möglich
4. Der Vorstand hat die Genossenschaft entsprechend der Geschäftsziele zu führen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die Mitarbeiter und das Rechnungswesen zu kontrollieren und am Geschäftsjahresende das wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren.
5. Das wirtschaftliche Jahresergebnis teilt der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich mit. Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. zur Verlustdeckung.
6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.
7. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung geben.
§ 5b Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat muss sich darum kümmern, dass der Vorstand seine Pflichten erfüllt. Er handelt im Auftrage der Mitglieder.
2. Der Aufsichtsrat besteht möglichst aus jeweils einem Mitglied der in § 2 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Klassen und mindestens einer Lehrkraft und möglichst einer weiteren Person, die auch Mitglied der Schülergenossenschaft sein muss. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
3. Der Aufsichtsrat aus dem Kreis der in § 2 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Klassen wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis der Lehrkräfte und der weiteren Person werden von der Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist jeweils möglich.
4. Der Aufsichtsrat lässt sich vom Vorstand über wichtige Ereignisse und den Verlauf des Geschäftsjahres berichten. Wichtige Entscheidungen werden gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat beraten und getrennt beschlossen.
5. Der Aufsichtsrat prüft das wirtschaftliche Jahresergebnis und den Vorschlag des Vorstandes zur Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung und informiert die Mitgliederversammlung aus seiner Sicht.
6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder gefasst.
7. Der Aufsichtsrat kann sich nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die gemeinsame Sitzungstätigkeit mit dem Vorstand festgelegt wird.
§ 5c Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das demokratische Element der Genossenschaft. Hier können sich alle Mitglieder zu Wort melden und ihre Meinung sagen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 5d Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
1. Der Vorstand beruft die „ordentliche“ Mitgliederversammlung jährlich ein.
Die Einberufungen von „außerordentlichen“ Mitgliederversammlungen sind möglich.
2. Mit der Einladung wird eine Tagesordnung bekannt gemacht, aus der Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung hervorgehen. Jedes Mitglied kann eigene Anträge zur Tagesordnung einbringen; diese müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
3. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehnTage vor der Versammlung durch Aushang in der Schule oder durch ein anderes geeignetes Verfahren.
4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
5. Die Versammlungsleitung liegt beim Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 5e Berichterstattung und Gegenstände der Beschlussfassung
1. In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.
2. Der Aufsichtsrat hat das wirtschaftliche Ergebnis geprüft und berichtet über seine Arbeit und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen (einschließlich Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Genossenschaftsverbandes ( siehe § 6 Abs. 2).
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über das Jahresergebnis (Feststellung des Jahresergebnisses) und die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung.
4. Der Vorstand berichtet über umfangreiche Veränderungen und größere Vorhaben.
5. Wenn die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates zufrieden sind, wird ihnen jeweils in getrennter Abstimmung Entlastung erteilt.
6. Wenn Wahlen anstehen, weil Gremien ergänzt oder neu gewählt werden müssen, werden Vorschläge gemacht und es wird darüber abgestimmt.
7. Über Veränderungswünsche zur Satzung muss beraten und abgestimmt werden.
8. Über den Versammlungsverlauf wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss innerhalb von 2 Wochen erstellt werden und ist vom Versammlungsleiter (Vors. des Aufsichtsrates), dem Protokollführer und dem Vorstand zu unterschreiben. Es wird am Anfang der folgenden Mitgliederversammlung verlesen.
§ 6 Rechnungswesen und Prüfung
1. Jede Schülergenossenschaft muss über ein Rechnungswesen verfügen, aus dem alle geschäftlichen Vorgänge eines Geschäftsjahres nachgewiesen werden. Die Buchhaltung für alle Abteilungen der Genossenschaft übernehmen einzelne Klassen. Die Buchhaltung wird angemessen vergütet. Organisatorische Einzelheiten dazu enthält der Businessplan.
Grundlage ist die kaufmännische Buchführung. Art und Umfang richten sich nach dem Geschäftsumfang der Schülergenossenschaft. Die Vorgänge müssen transparent und nachvollziehbar sein. Am Ende des Geschäftsjahres ist das wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren und vom Vorstand zu unterschreiben sowie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen ( § 5 a Abs. 5 und § 5 b Abs. 5).
2. Der Aufsichtsrat prüft das wirtschaftliche Geschäftsergebnis. Dann wird es dem Genossenschaftsverband zur Prüfung vorgelegt. In einer Schlussbesprechung haben Vorstand und Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung den Bericht des Prüfers über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung entgegen zu nehmen. Hierbei soll der Prüfungsverband auch seine Einschätzung zu Entwicklungsmöglichkeiten der
Schülergenossenschaft abgeben. Diese wird nach Eingang des schriftlichen Prüfungsberichtes mit dem Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 7 Finanzierung
1. Eine Schülergenossenschaft arbeitet ausschließlich mit Eigenkapital.
2. Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus Einzahlungen der Mitglieder auf deren Geschäftsanteile und aus erzielten Überschüssen, die nicht ausgeschüttet worden sind, also Rücklagen (siehe § 8). Es ist auch möglich, Sponsoren zu finden, die durch eine kostenlose Überlassung von Geräten, Waren oder Barmittel die Schülergenossenschaft fördern und damit das Eigenkapital erhöhen.
3. Kredite von Banken werden nicht aufgenommen. Eine Kreditaufnahme bei Fördervereinen, Stiftungen und aus Förderprogrammen für Schülerfirmen u. ä. ist in Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
4. Kontoüberziehungen sind nicht erlaubt. Lieferantenverbindlichkeiten werden innerhalb kurzer Fristen bezahlt.
§ 8 Überschüsse und deren Verteilung
1. Zweck der Genossenschaft und damit auch der Schülergenossenschaften ist die Förderung der Mitglieder. Es muss nicht zwingend ein Gewinn erzielt werden. Vom Grundsatz her arbeiten die Genossenschaften nach dem Kostendeckungsprinzip.
2. Sofern Überschüsse erzielt werden, hat die Mitgliederversammlung über deren Verwendung zu entscheiden. Sofern die einzelnen Abteilungen in der Gesamtheit Überschüsse erwirtschaften, gehen davon vorab 10 % als Rücklage in das Genossenschaftsvermögen ein.
3. Sollte trotz aller Vorsicht ein Fehlbetrag entstehen, dann muss die Mitgliederversammlung darüber beraten und über dessen Deckung beschließen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Schülergenossenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
§ 10 Auflösung der Schülergenossenschaft
1. Wenn der Zweck der Schülergenossenschaft als erfüllt angesehen wird und kein Interesse mehr an einem Fortbestehen erkennbar ist, dann wird die Schülergenossenschaft aufgelöst (liquidiert). Es ist eine Aufstellung über die Vermögenswerte (Inventur) zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens gemäß vertraglicher Vereinbarung mit der Schule. Vorrangig werden die Geschäftsguthaben an die Mitglieder ausgezahlt.
§ 11 Unklarheiten und offene Fragen
Unklarheiten und offene Fragen sind im Einvernehmen mit dem Genossenschaftsverband zu klären.
§ 12 Mitgliedschaft
Die Schülergenossenschaft wird Mitglied im zuständigen Genossenschaftsverband Die Eintragung erfolgt im Schülergenossenschaftsregister in Hannover.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 25.01.2012 in Oldenburg beschlossen.